Räum- und Streupflicht – Das müssen Lindweiler Bürger:innen wissen

Räum- und Streupflicht – Das müssen Lindweiler Bürger:innen wissen

Grundsätzlich gilt die Kölner Straßenreinigungssatzung.

Alle Grundstückseigentümer, beziehungsweise Mieter sind dazu verpflichtet Verkehrsflächen das eigene Grundstück, sowie den öffentlichen Gehweg von Schnee zu befreien und anschließend zu streuen. Das ist Teil der Verkehrssicherungspflicht. Die Gehwege müssen in einer Breite von 1,5 Meter freigeräumt werden, auch wenn die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln (AWB) den Gehweg reinigen. Sofern es keinen Gehweg gibt, müssen die Bürger:innen Kölns einen Streifen von 1,50 Meter Breite auf der Fahrbahn entlang des Grundstücks freiräumen und streuen.

Die Stadt Köln hat für das Jahr 2023 rund 3,9 Millionen Euro im städtischen Haushalt für den Winterdienst angesetzt. Für den Winterdienst hält die Stadt Köln rund 675 Beschäftige mit mehr als 150 Fahrzeugen bereit.

 Die Räum- und Streupflicht gilt nicht nur für die Gehwege. Hier die Regeln der Stadt Köln:

–        Winterdienst an Fußgängerüberwegen
Gibt es auf dem Straßenabschnitt entlang des Grundstücks Fußgängerüberwege etwa Ampeln oder Zebrastreifen, ist auch der Weg bis zur Bordsteinkante von Eis und Schnee zu befreien. Dabei soll der Schnee zwischen Fahrbahn und Gehweg aufgehäuft werden.

–        Winterdienst an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
Für separate und besonders ausgebaute Stadtbahnhaltestellen sind in der Regel die Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) selbst verantwortlich. Bus- und Bahnhaltestellen, die sich auf Gehwegen befinden, werden grundsätzlich von den AWB geräumt. Aber: An Haltestellen für den öffentlichen Personenverkehr oder für Schulbusse müssen die Anlieger die Gehwege so von Schnee freihalten und bei Glätte streuen, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestellen, Fahrgastunterständen und U-Bahn-Ausgängen gewährleistet ist.

–        Womit darf gestreut werden?
Zum Streuen der Wege dürfen Granulat oder Sand benutzt werden. Auf Gehwegen ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten. Dies dient dem Gewässer- und Umweltschutz. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenaufgängen und Brückenabgängen, Gefällstrecken oder Steigungsstrecken dürfen Salz oder auftauende Stoffe verwendet werden.

–        Wann muss gestreut und geräumt werden?
Nach der Kölner Straßenreinigungssatzung müssen Gehwege sofort, wenn es geschneit oder sich Glatteis gebildet hat, geräumt oder gestreut werden. Schneit oder friert es erst nach 20 Uhr, reicht es, wenn am nächsten Morgen geräumt und gestreut wird. Spätestens morgens um 7 Uhr müssen die Gehwege jedoch geräumt sein. An Sonn- und Feiertagen reicht es, wenn dies bis 9 Uhr erledigt ist. Bei Dauerschneefall muss nicht fortlaufend geräumt werden. Sobald es aber nur noch geringfügig schneit oder aufgehört hat, muss der Schnee beseitigt werden.

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