Stegerwald-Satzung: Armutsgefährdete Bewohner – Bezirksvertretung Mülheim kämpft um Mieterschutz

Stegerwald-Satzung: Armutsgefährdete Bewohner – Bezirksvertretung Mülheim kämpft um Mieterschutz

Rundschau |

Stegerwald-SatzungArmutsgefährdete Bewohner – Bezirksvertretung Mülheim kämpft um Mieterschutz

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Mülheims Bezirksvertretung stimmt deutlich gegen eine Aufhebung der sozialen Erhaltungssatzung für die Stegerwaldsiedlung.

Copyright: Uwe Schäfer

Die Bezirksvertretung Mülheim ist nicht mit den Plänen der Stadt einverstanden, die soziale Erhaltungssatzung für die Stegerwaldsiedlung aufzuheben.

Die Bezirksvertretung Mülheim wehrt sich vehement gegen Pläne der Stadt, die soziale Erhaltungssatzung für die Stegerwaldsiedlung aufzuheben. Das Gremium votierte mehrheitlich, gegen die Stimme von Iris Dworeck-Danielowski (AfD), dagegen.

Jeanette Wagner vom Amt für Stadtentwicklung und Statistik und Roland Schröder von der mit einem Gutachten beauftragten Landesweiten Planungsgesellschaft (LPG) begründeten das Vorhaben der Stadt.  „Die Stegerwaldsiedlung wurde in den 1950er Jahren in drei- bis fünfgeschossiger Zeilenbauweise mit hohem Grünraumanteil errichtet“, beschrieb Schröder die Siedlung. Die Siedlung gehöre nahezu vollständig der Deutschen Wohnungsgesellschaft Dewog. Das Quartier habe etwa 3000 Bewohner und etwa 1450 Haushalte sowie 150 Gebäude.

Stegerwaldsiedlung Mülheim: Defizite bei Versorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs

Das Gebiet befinde sich durch die Umrandung durch den Pfälzischen Ring, die ICE-Trasse Richtung Düsseldorf und Dortmund sowie die Industriebrachen der ehemaligen Werke der Deutz AG in einer Insellage.

Das Gebiet sei mit Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und Familien gut ausgestattet. „Doch“, schränkte Schröder ein, „es bestehen Defizite bei den Versorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs wie Einkaufsmöglichkeiten, Gastronomie, Bank- und Postfilialen, Apotheken, Bäcker oder ähnlichem.“

In den vergangenen drei Jahrzehnten hätten bereits Modernisierungsmaßnahmen stattgefunden – als bislang letzte wurde von 2015 bis 2019 im Rahmen des EU-Projekts „GrowSmarter – Horizon 2020“ eine umfassende energetische Modernisierung sowie teilweise ein Dachgeschossausbau, der Anbau von Aufzügen und die Erneuerung der Hauselektronik durchgeführt. Die Nettokaltmiete sei auf 9,97 Euro pro Quadratmeter, mit einer Befristung auf bis fünf Jahre nach Abschluss der Baumaßnahme zeitlich begrenzt.

Viele Bewohner der Stegerwaldsiedlung Mülheim sind armutsgefährdet

„Im Zuge der umfassenden Sanierungen wurden die Mieten dennoch nur moderat angehoben, dies vor allem auch durch die Generierung verschiedener Zuschüsse“, erläuterte Schröder. Damit nicht genug, sei nicht zu erwarten, dass die Dewog hier Wohnungen in Eigentum überführen wird.

In Bezug auf die soziale Zusammensetzung stellte das Gutachten von 2023 fest, dass das Einkommensniveau der Bewohner unter dem städtischen Durchschnitt liegt und viele von ihnen armutsgefährdet sind. Das LPG-Gutachten kommt außerdem zu dem Schluss, „dass kein baulich-induzierter Verdrängungsdruck vorhanden sei, der mit der Sozialen Erhaltungssatzung gesteuert werden kann.“ Darum empfehle er die Aufhebung der Sozialen Erhaltungssatzung.

Bedenken zur Aufhebung der Satzung – Potenzielle Umwandlung in Eigentumswohnungen

Bezirksbürgermeister Norbert Fuchs fragte daraufhin, ob es rechtliche Vorgaben gebe, die Satzung überhaupt aufzuheben. Annika Hilleke (Grüne) sah ebenfalls keinen Zwang für die Aufhebung. Sie verwies darauf, dass eine künftige Bebauung der benachbarten Industriebrachen im Mülheimer Süden sehr wohl zu Verdrängungsdruck führen könne. Jonas Höltig (Grüne) sah das ebenso: „Ich stelle zwar das Gutachten nicht infrage. Die Aufhebung der Satzung löst vor Ort dennoch Ängste aus.“

Beate Hane-Knoll wiederum verwies darauf, dass eine Umwandlung in Eigentumswohnungen keineswegs ausgeschlossen werden kann: „Bei der Dewog handelt es sich immerhin nicht um eine gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft.“

Schröder räumte ein, dass es tatsächlich keinen Zwang gibt, die Satzung aufzuheben. Doch ermahnte: Sie sei unverhältnismäßig gegenüber dem privaten Interesse der Eigentümerin: „Insofern kann die Aufhebung einklagbar sein.“ In Bezug auf eine Umwandlung sagte er, dass dies mit einer Landesregelung mit der Satzung zu steuern sein könnte. Doch diese Regelung gebe es nicht.

Der Stadtentwicklungsausschuss hat unterdessen bereits empfohlen, die Satzung aufzuheben. Nun ist es am Rat, am kommenden Donnerstag, 16. Mai, eine endgültige Entscheidung zu treffen.

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