Karlsruhe kippt politischen Beamtenstatus von NRW-Polizeipräsidenten

Karlsruhe kippt politischen Beamtenstatus von NRW-Polizeipräsidenten

Report-K

Der Bahnhofsvorplatz des Kölner Hauptbahnhofes

Karlsruhe | Das Bundesverfassungsgericht hat die Einstufung von Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen als politische Beamte gekippt.

Die Karlsruher Richter erklärten am Donnerstag die entsprechende Passage des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig. Durch die Einstufung als politische Beamte ermöglichte die Vorschrift bisher die jederzeitige Versetzung von Polizeipräsidenten in den einstweiligen Ruhestand ungeachtet ihres Status als Beamte auf Lebenszeit.

„Kölner Silvesternacht“ 2015/2016

Der Kläger des Ausgangsverfahrens war Polizeipräsident von Köln. Nach den Ereignissen in der „Kölner Silvesternacht“ 2015/2016, als es im Bereich des Kölner Doms und des Bahnhofsvorplatzes unter anderem zu zahlreichen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung kam, wurde der Kläger im Januar 2016 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Dagegen erhob er Klage. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hatte das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

Versetzung eines Polizeipräsidenten in den einstweiligen Ruhestand

Die Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung eines Polizeipräsidenten in den einstweiligen Ruhestand greife in das „Lebenszeitprinzip in der Ausprägung der grundsätzlichen Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes“ ein, argumentierte Karlsruhe nun. Dieser Eingriff sei nicht durch besondere Sacherfordernisse des betroffenen Amtes gerechtfertigt. Weder der den Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen zugewiesene Aufgabenbereich oder der ihnen zugemessene Entscheidungsspielraum noch ihre organisatorische Stellung, der Umfang der ihnen auferlegten Beratungspflichten gegenüber der Landesregierung oder andere Gesichtspunkte wiesen das Amt des Polizeipräsidenten als ein „politisches“ aus, so das Bundesverfassungsgericht in seiner Begründung (Beschluss vom 9. April 2024 – 2 BvL 2/22).

Zur Quelle wechseln

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Verpassen Sie keine zukünftigen Beiträge, indem Sie uns folgen!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert